Kündigungs- und Arbeitsschutz während der Schwangerschaft

Kündigung in der Schwangerschaft

Schwangere Arbeitnehmerinnen sind in der Schweiz gut geschützt. Es empfiehlt sich jedoch einige Dinge zu beachten, um bei der Mutterschaftsversicherung nicht benachteiligt zu werden.

Wir haben die wichtigsten rechtlichen Fragen zusammengefasst, die sich durch die Schwangerschaft ergeben:

Wann muss ich die Schwangerschaft bekannt geben?

Hier gibt es keine gesetzliche Vorschrift oder Frist. Dennoch sollte man dem Arbeitgeber frühzeitig bescheid geben, damit dieser den Ersatz während der Schwangerschaft früh genug vorausplanen kann. Zudem schadet es nicht, ein gutes Verhältnis zum Chef beizubehalten um ggf. eine Lösung zu finden wie es nach dem Mutterschaftsurlaub weitergeht.

Gefährlich kann es jedoch sein, während der Probezeit die Schwangerschaft bekannt zu geben. Hier gilt kein Kündigungsschutz! Es empfiehlt sich hier also definitiv zu warten, bis diese vorbei ist. Weitere Informationen zur Kündigung während der Probezeit.

Vorsicht ist übrigens geboten, wenn der Arbeitgeber nach Bekanntgabe darauf drängt zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

Wie verhält sich der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?

Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinen in der Schwangerschaft gilt nur für unbefristete Arbeitsverträge nach der Probezeit. Bei wichtigen Gründen oder im gegenseitigen Einvernehmen ist eine fristlose Kündigung allerdings weiterhin möglich.

Während der Schwangerschaft ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht möglich zu kündigen. Sollte er dies dennoch tun, so ist die Kündigung nichtig. Er muss also warten, bis der Mutterschutz vorüber ist und wiederholt kündigen.

Sollte eine Kündigung vor der Schwangerschaft seitens des Arbeitgebers ausgesprochen werden und die Arbeitnehmerin wird während der Kündigungsfrist schwanger, so “pausiert” die Kündigungsfrist. Die verbleibende Kündigungsfrist tritt in diesem Fall 16 Wochen nach der Geburt wieder ein. Wichtig ist hierbei, dass es keine Rolle spielt zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren hat, oder wann die Schwangerschaft festgestellt wurde, sondern wann diese eingetreten ist.

Dies wird durch das Obligationsrecht geregelt (Art. 336c).

Was, wenn ich mein Arbeitspensum reduzieren möchte?

Vor der Geburt raten wir in jedem Fall davon ab, das Pensum zu reduzieren! Der Erwerbssatz während dem Mutterschaftsurlaub wird auf Basis des Lohns vor der Geburt berechnet. Deshalb würde sich dieser durch eine Reduktion des Arbeitspensum auch verkleinern.

Arbeitgeber sind ausserdem verpflichtet dem Arbeitnehmer Aufgaben zu erteilen, welche durch die Schwangerschaft nicht schwer fallen würden. Zudem ist es natürlich auch möglich sich bei Unwohlbefinden während der Schwangerschaft krank schreiben zu lassen.

Für ein reduziertes Pensum nach der Geburt bzw. nach dem Mutterschaftsurlaub ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob er dies anbieten will. Mütter haben hierfür keinen gesetzlichen Anspruch.

Gibt es einen Kündigungsschutz für befristete Verträge?

Nein! Befristete Verträge müssen nicht gekündigt werden. Daher gibt es hier leider für Schwangere keinen Kündigungsschutz.

Wann kündigen, wenn ich nach der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten möchte?

Für den Anspruch auf die gesetzliche Mutterschaftsversicherung sollte nicht vor der Geburt gekündigt werden. Es ist zu empfehlen auf Ende dieser Schonzeit zu kündigen. Diese beträgt 16 Wochen nach der Geburt.

Für eine Kündigung kann z.B. unsere Vorlage zur Kündigung des Arbeitsvertrag verwendet werden.

Überstunden während der Schwangerschaft

Laut Art. 35 und 35a ArG werden schwangere vom Gesetz zudem geschützt nicht zuviel arbeiten zu müssen. Die Arbeitszeit darf nicht über die vereinbarte ordentliche Arbeitszeit hinausgehen. Keinesfalls darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau zwingen mehr als 9 Stunden am Tag zu arbeiten.